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Laute Musik im Garten – was ist akzeptabel und was nicht

„Musik wird oft als nicht schön empfunden, weil sie mit Geräusch verbunden ist “.

(Zitat: Wilhelm Busch).

Viele Gartenfreunde sehen das genauso. Aber wieviel Geräusch bzw. Musik im Garten ist ok?

Nach einem stressigen Arbeitstag den Abend im eigenen Garten ausklingen lassen, die Stille genießen und einfach nur entspannen. Dumm nur, wenn der Nachbar schon da ist und die Idylle stört. Laute Musik erschallt aus den Boxen, der Fernseher erreicht Phonstärken wie ein Düsenjet. Vorbei ist es mit der lang ersehnten Ruhe in heimiger Idylle. Der Lärm im Garten ist nervig. Auch tagsüber ist eine übermäßige Permanentbeschallung nicht in jedem Fall erlaubt. Gesetze und Verordnungen regeln, was akzeptiert werden muss – und was eben nicht. Oftmals ist es aber auch durchaus sinnvoll, das Gespräch mit dem Nachbarn zu Suche, bevor man Polizei und Ordnungsamt informiert.

Gesetzliche Regelungen in Sache Musik und Garten

Zunächst einmal muss mit einem Mythos aufgeräumt werden: Einmal im Monat oder drei Mal im Jahr darf man zu jeder Tageszeit auch im Garten feiern – und das mit lauter Musik. Diese Aussage ist absolut falsch und auch dann, wenn es um den schönsten Tag im Leben geht, der Hochzeit im Garten zum Beispiel. Allein gesetzliche Regelungen bestimmen, was an Musiklärm wann und wo zulässig ist. Folgende Bestimmungen finden in diesem Zusammenhang ihre Anwendung:

  • Landesimmissionsschutz Gesetzte (LimschG)
  • Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 117 OWiG)
  • Gemeinde- und Stadtverordnungen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 906 i.V.m.1004 BGB)
  • Hausordnung

Üblich sind folgende Ruhezeiten:

  • Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
  • Ganztägige Ruhe an Sonn- und Feiertagen

Während dieser Zeiten sind übermäßige Lärmbelästigungen, zu denen auch Musik im Garten zählen kann, grundsätzlich zu minimieren. Der Geräuschpegel darf die so genannte Zimmerlautstärke nicht überschreiten, da Anwohner zu diesen Zeitpunkten ein besonderes Ruhebedürfnis haben.

Rücksichtnahme auch außerhalb dieser Zeiten

Eine zeitliche Begrenzung, wann der Nachbar zwischen den Ruhezeiten im Garten Musik hören darf, gibt es nicht. Es gilt jedoch das Prinzip, dass auch währenddessen eine gebührende Rücksichtnahme zu erfolgen hat. Die Beschallung aus dem Radio, dem Fernseher oder der Musikanlage darf auch dann die Zimmerlautstärke nicht übersteigen. Dieser Begriff ist jedoch nicht konkret geregelt. Er ist als nicht unwesentliche Beeinträchtigung bei der Musikwiedergabe von Tonträgern oder ähnlichem, die der Nachbar nicht mehr hinnehmen muss, definiert.

Fallbeispiel Musik und Garten

Hans M. (Name geändert) aus Dieburg fühlte sich durch die permanente Lärmbelästigung durch Musik aus Wohnung und Garten zur Tageszeit von seinem Nachbarn erheblich gestört. Zwischenzeitlich hatte M. wiederholt die Polizei gerufen. Diese war Zeuge der Vorfälle und fertigte in 10 Fällen Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Ruhestörung. Offenbar störte es den Nachbarn nicht, denn er beschallte weiter fröhlich seine Umgebung. Daher sah sich Herr M. gezwungen, juristische Schritte einzuleiten und klagte auf Unterlassung. Dieses bedeutet, dass im Falle einer für den Störer negativen Entscheidung, die musikalischen Exkursionen umgehend und für immer zu unterlassen sind. Der Geschädigte führte dazu ein Lärmprotokoll, in dem er minutiös die relevanten Tage und Uhrzeiten aufführte. Dieses diente dem Gericht als Beweis und wurde entsprechend anerkannt.

Das Amtsgericht (AG) Dieburg ließ die Klage zu und gab Herrn M. Recht. Der musikalische Nachbar durfte ab diesen Tag, keine übermäßig laute Musik mehr machen. Dem Kläger wurde für diese Fälle allerdings auferlegt, dass er die Messung der Lautstärke nachweisen müsse. Exemplarisch über eine App, so die Richter.

Az.: 20 C 607/16 (23) AG Dieburg.

Lärmbelästigung durch Außenlautsprecher auf der Terrasse

Auch in München, die Stadt der Biergärten und der „Wiesn“, wird im privaten Bereich auf strikte Einhaltung der Rechtsnormen geachtet. In puncto Ruhe im Garten und auf der Terrasse versteht der Urbayer keinen Spaß. Wenn es ihm dann zu bunt wird und er die Klänge aus den Außenlautsprechern nicht mehr ertragen kann, ruft er das Gericht an.

Folgender Fall:

In dieser Angelegenheit beschwerte sich der Besitzer eines Reihenhauses über zu laute Musik aus dem Radio seines Nachbarn. Die Lärmbelästigung wurde über Lautsprecher, die dieser auf seiner Terrasse aufgestellt hatte, weiter in seinen Garten transportiert. Dieses Szenario wiederholte sich seit einigen Jahren an mehreren Tagen in der Woche. Bevor er bei Gericht eine Unterlassungsklage einreichte, beauftragte er sogar auf eigene Kosten einen Sachverständigen. Dieser führte Messungen durch und ermittelte einen Lärmpegel von 41 bis 43 Dezibel. (db).

Deutlich zu viel, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. In der Begründung hießt es, dass Radiogeräusche, die vom Nachbarn deutlich wahrgenommen werden, bereits eine Ruhestörung begründen. Dabei ist das Erreichen eines „schalltechnischen Messwertes“ zudem auch nicht erforderlich. Ob das Hören nun unfreiwillig oder freiwillig geschieht, ob „Radiogedudel“ oder eine verständliche Übertragung – der Charakter eines Radios führt in jedem Fall zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Nach Auffassung der Richter zählt das Radiohören in einer ruhigen Wohngegend ohnehin nicht zu einer üblichen Grundstücksnutzung. Dem Beklagten wurde dadurch auferlegt, mit sofortiger Wirkung seine lärmende Beschallung zu unterlassen.

Az.: OLG München 25 U 1838/91.

Gerichte entscheiden immer nur im Einzelfall

Auch wenn im vorbezeichneten Beispiel ein OLG für die Rechtsfindung bemüht wurde, so bleibt zu berücksichtigen, dass Gerichte ihre Entscheidungen stets auf den Einzelfall beziehen. Gleicher Sachverhalt könnte exemplarisch in Berlin oder Buxtehude vollkommen anders bewertet werden.

Musizieren mit Instrumenten – die Gartenfreunde sind genervt

Übermäßig laute Musik, die den Aufenthalt im Garten beeinträchtigt, ist nicht erlaubt. Aber wie sieht es mit dem Musizieren aus? Wie viel ist zumutbar, wenn man sich an einem schönen Sonnentag auf dem Liegestuhl räkelt – und der Nachbar lautstark die Trompete bläst? Und das mehrmals in der Woche. Und auch noch am Sonntag.

Der Fall:

Der Kläger, Anton G. (Name gendert) fühlt sich durch das Trompetenspiel seines direkten Nachbarn erheblich gestört. Zwar spiele der Mann, Berufsmusiker, zumeist im Haus, dennoch erreichen die Schallwellen seinen Garten. Dieses sei seiner Auffassung auf die Dauer nicht zumutbar. Nach eigenen Ausführungen räumt der Beklagte diesen Umstand ein. Die Spieldauer betrüge 180 Minuten und das an zwei bis drei Tagen in der Woche. Die gesetzlichen Ruhezeiten würden eingehalten.

Zunächst landete der Fall beim Amtsgericht, dann beim Landgericht (LG) Augsburg. Dieses räumte dem Musiker ein, mehrere Stunden an unterschiedlichen Tagen innerhalb der Woche sowie an Samstagen und Sonntagen zu musizieren. Der Musiker ging in Revision und verlangte vor dem BGH Klageabweisung.

Dieses fällt eine Entscheidung, die für viele sicherlich überraschend ist. Das Gericht urteilte, dass die Klage abzuweisen sei. Begründung: Die Beeinträchtigung durch Musizierende sei lediglich als unwesentlich einzustufen. In gewissen Grenzen sei dieses hinzunehmen, auch wenn sich in diesem Fall der Nachbar in seiner Ruhe gestört fühle. Zu strenge Maßstäbe seien hierbei nicht anzulegen. Auch hier liegt eine Einzelfallentscheidung vor.

Urteil v. 26.10.2018, BGH Az.: V ZR 143/17

Einvernehmliche Lösungen unter Gartenfreunden suchen

Sicherlich nervt es, wenn man schöne Stunden in seinem Garten genießen möchte – und der Nachbar mit seiner Musik für eine mehr oder wenige unzumutbare Lärmbelästigung sorgt. Die Gerichte gaben den Geschädigten zumeist Recht. Dennoch ist eine Klage selten ein Weg, der unbedingt einzuschlagen ist. Schließlich sollte bedacht werden, dass auch nach einem positiven Urteil die Nachbarschaft nicht beendet ist. Die Folge wäre in vielen Fällen, ein endloser Streit zwischen den Parteien. Dieses beeinträchtigt die Lebensfreude deutlich mehr, als eine überlaute Schalloffensive. Es ist ratsam, das persönliche Gespräch zu suchen. Oftmals zeigt der Nachbar nun auch Verständnis und unterlässt die Lärmbelästigungen. Alternativ zu dem Gerichtsgang können auch lokale Schiedsmänner- und Frauen um Schlichtung bemüht werden.